Eure Rechte

Damit die Praktikant*innen einen raschen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen und Regelungen haben, werden diese hier aufgelistet. Zudem sind ebenfalls ein paar Tipps unten aufgeführt. Für genauere Angaben wird empfohlen, direkt das Schweizer Obligationenrecht Art. 319 ff und das Arbeitsgesetz zu konsultieren.

Arbeitsvertrag allgemein

Bei einem Praktikum wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, der sich rechtlich auf dieselben gesetzlichen Grundlagen stützt, wie ein Arbeitsvertrag von einem «normalen» Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in.

Ein Praktikum stellt eine zeitlich begrenzte Anstellung mit Ausbildungscharakter dar. Ein Praktikum soll einen didaktischen Wert haben und berufsrelevante Qualifikationen sollen entwickelt und gefördert werden. Damit sich das Praktikum also von einem «normalen» Arbeitsverhältnis unterscheidet, wird empfohlen eine Klausel mit dem Titel «Zielvereinbarung» einzufordern. Darunter können die verschiedenen Tätigkeitsbereiche, die entsprechenden Aufgaben und Ziele geregelt werden. Zudem sollte die Gewährleistung einer Betreuungsperson ebenfalls im Arbeitsvertrag festgehalten sein.

Lohn

Es gibt keine gesetzlich festgelegten Angaben zur Höhe von Lohnzahlungen.

Ein 13. Monatslohn ist ebenfalls nicht gesetzlich vorgegeben. Wenn er ausbezahlt wird, steht dies im Vertrag.

Bei Überstunden sollten 25% mehr Lohn ausbezahlt werden. Oft steht im Vertrag, dass diese nicht ausbezahlt werden, sondern kompensiert werden können.

Bei einer Überzeit von 45 Stunden oder 50 Stunden pro Woche (je nach Branche, siehe Art. 9 Arbeitsgesetz) muss diese zwingend mit 25% mehr abgegolten werden.

Probezeit

Ein befristeter Vertrag beinhaltet oft keine Probefrist oder nur eine sehr kurze.

Während der Probezeit gelten spezielle Kündigungsregelungen.

Während der Probezeit gibt es keinen vollständigen Kündigungsschutz bei Schwangerschaft, Elternschaft bis zu 16 Wochen nach Geburt, bei 16 Wochen nach Adoption sowie während und vier Wochen vor und nach dem obligatorischen schweizerischen Militär- oder Zivilschutzdienst.

Kündigung

Bei einem befristeten Vertrag kann es grundsätzlich nicht zu einer ordentlichen Kündigung kommen, ausser es gibt eine entsprechende Klausel, die beispielsweise «vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses» genannt wird und im Vertrag integriert ist.

Eine ausserordentliche Kündigung (fristlos) kann immer erfolgen, muss aber begründet werden. Wenn der Grund nicht klar ist, können rechtliche Schritte eingeleitet werden, damit die Lohnvergütung und eventuell eine zusätzliche finanzielle Entschädigung gefordert werden kann.

In gegenseitigem Einvernehmen kann ein Arbeitsvertrag immer aufgelöst werden.

Kündigungsschutz

Es besteht ein vollständiger Kündigungsschutz (ausser während der Probezeit):

a) Während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft.

b) Bei Elternschaft ohne Schwangerschaft: Bis zu 16 Wochen nach Geburt eines Kindes.

c) Bei Adoption: Bis zu 16 Wochen nach der Adoption.

d) Während des obligatorischen schweizerischen Militär- oder Zivilschutzdienstes oder von Behörden angeordneten Diensten sowie vier Wochen vor- und nachher.

Arbeitsort, -zeit und Ferien

Grundsätzlich gilt der Arbeitsort, der im Arbeitsvertrag steht. Solange es aber zumutbar ist, kann der*die Praktikant*in an einem anderen Arbeitsort eingesetzt werden.

Im Arbeitsvertrag ist das Pensum sowie die wöchentliche Arbeitszeit festgehalten.

Bezüglich Überstunden siehe Lohn.

Es besteht Anspruch auf vier Wochen Ferien pro 12 Monate.

Versicherungen

Die Arbeitnehmenden werden durch die Arbeitgebenden bei der AHV/IV/EO, gegen Unfälle (Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle) sowie gegen Krankheiten (Taggeldversicherung) versichert.

Betriebsunfälle werden immer vom Arbeitgeber übernommen. Nichtbetriebsunfälle werden dann vom Arbeitgeber übernommen, wenn die arbeitnehmende Person die Mindestarbeitszeit von 8 Stunden pro Woche erreicht.

RAV nach Praktikum

Falls nach dem Praktikum anschliessend keine Stelle gefunden wird, kann man sich beim RAV melden. Damit es aber keine oder weniger Einstelltage (Abzug von Arbeitslosengeld) gibt, empfiehlt es sich, bereits während dem Praktikum Bewerbungen zu verschicken und sich um einen Job zu bemühen.

Arbeitzeugnis

Der*die Praktikant*in hat Anspruch auf ein Zwischenzeugnis und nach Beendigung des Arbeitsverhältnis auf ein Arbeitszeugnis.